4. Kapitel: Beschwerdeverfahren
3. Abschnitt: Neue Vorbringen
< Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe
> Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide
Art. 99
1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2 Neue Begehren sind unzulässig.
Stand am 1. April 2012
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