Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Beschwerdeverfahren
3. Abschnitt: Neue Vorbringen
< Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe
> Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide

Art. 99

1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2 Neue Begehren sind unzulässig.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen