3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
< Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
> Art. 90 Endentscheide
Art. 89 Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
- a.
- vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
- b.
- durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
- c.
- ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
- a.
- die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
- b.
- das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
- c.
- Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
- d.
- Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen