3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
< Art. 82 Grundsatz
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Art. 83 Ausnahmen
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
- a.
- Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
- b.
- Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
- c.
- Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
- 1.
- die Einreise,
- 2.
- Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
- 3.
- die vorläufige Aufnahme,
- 4.
- die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
- 5.1
- Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
- 6.2
- die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
- d.
- Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
- 1.3
- vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
- 2.
- von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
- e.
- Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
- f.
- Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen:
- 1.
- wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19944 über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens nicht erreicht,
- 2.
- wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
- g.
- Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
- h.
- Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe;
- i.
- Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
- j.
- Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen getroffen worden sind;
- k.
- Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
- l.
- Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
- m.
- Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben;
- n.
- Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
- 1.
- das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
- 2.
- die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
- 3.
- Freigaben;
- o.
- Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
- p.6
- Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs und von Radio und Fernsehen betreffend:
- 1.
- Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
- 2.
- Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19977;
- q.
- Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
- 1.
- die Aufnahme in die Warteliste,
- 2.
- die Zuteilung von Organen;
- r.
- Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 348 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059 (VGG) getroffen hat;
- s.
- Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
- 1.
- die Milchkontingentierung,
- 2.
- die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
- t.
- Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
- u.10
- Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 22 ff. des Börsengesetzes vom 24. März 199511);
- v.12
- Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
4 SR 172.056.1
5 SR 0.172.052.68
6 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
7 SR 784.10
8 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
9 SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
11 SR 954.1
12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).