3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
< Art. 81 Beschwerderecht
> Art. 83 Ausnahmen
Art. 82 Grundsatz
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
- a.
- gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
- b.
- gegen kantonale Erlasse;
- c.
- betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
Stand am 1. Februar 2013
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