Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
< Art. 81 Beschwerderecht
> Art. 83 Ausnahmen

Art. 82 Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:

a.
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.
gegen kantonale Erlasse;
c.
betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.

Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen