Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen
< Art. 73 Ausnahme
> Art. 75 Vorinstanzen

Art. 74 Streitwertgrenze

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:

a.
15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b.
30 000 Franken in allen übrigen Fällen.

2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:

a.
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b.1
wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c.
gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d.
gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e.2
gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.

1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen