3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen
< Art. 73 Ausnahme
> Art. 75 Vorinstanzen
Art. 74 Streitwertgrenze
1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
- a.
- 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
- b.
- 30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
- a.
- wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
- b.1
- wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
- c.
- gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
- d.
- gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
- e.2
- gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen