Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen
< Art. 71
> Art. 73 Ausnahme

Art. 72 Grundsatz

1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.

2 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:

a.
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b.
öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
1.
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.
über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.
über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.
auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5.
auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6.
über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung,
7.
auf dem Gebiet des Kindesschutzes.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen