3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen
< Art. 71
> Art. 73 Ausnahme
Art. 72 Grundsatz
1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
- a.
- Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
- b.
- öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
- 1.
- über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
- 2.
- über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
- 3.
- über die Bewilligung zur Namensänderung,
- 4.
- auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
- 5.
- auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
- 6.
- über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung,
- 7.
- auf dem Gebiet des Kindesschutzes.
Stand am 1. Januar 2012
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