2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
9. Abschnitt: Urteilsverfahren
< Art. 57 Parteiverhandlung
> Art. 59 Öffentlichkeit
Art. 58 Beratung
1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
- a.
- wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
- b.
- wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
Stand am 1. Februar 2013
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