Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
9. Abschnitt: Urteilsverfahren
< Art. 57 Parteiverhandlung
> Art. 59 Öffentlichkeit

Art. 58 Beratung

1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:

a.
wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b.
wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.

2 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen