2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
9. Abschnitt: Urteilsverfahren
< Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht
> Art. 58 Beratung
Art. 57 Parteiverhandlung
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen