Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Stellung und Organisation
2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
< Art. 4 Sitz
> Art. 6 Unvereinbarkeit

Art. 5 Wahl

1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen