1. Kapitel: Stellung und Organisation
2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
< Art. 4 Sitz
> Art. 6 Unvereinbarkeit
Art. 5 Wahl
1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen