2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
5. Abschnitt: Fristen
< Art. 48 Einhaltung
> Art. 50 Wiederherstellung
Art. 49 Mangelhafte Eröffnung
Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
Stand am 1. Januar 2012
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