Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
5. Abschnitt: Fristen
< Art. 48 Einhaltung
> Art. 50 Wiederherstellung

Art. 49 Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen