2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
5. Abschnitt: Fristen
< Art. 45 Ende
> Art. 47 Erstreckung
Art. 46 Stillstand
1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
- a.
- vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
- b.
- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- c.
- vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Stand am 1. Februar 2013
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