Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
4. Abschnitt: Parteien, Parteivertreter und -vertreterinnen, Rechtsschriften
< Art. 39 Zustellungsdomizil
> Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung

Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen

1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

2 Die Parteivertreter und –vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.


1 SR 935.61


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen