Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Stellung und Organisation
3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
< Art. 25b Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
> Art. 27 Information

Art. 26 Generalsekretariat

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen