5a. Kapitel: Revision gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts
< Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde
> Art. 120
Art. 119a
1 Das Bundesgericht beurteilt Revisionen gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts.
2 Das Revisionsverfahren richtet sich nach der StPO1; Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe b StPO ist nicht anwendbar.
Stand am 1. Februar 2013
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