Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
< Art. 118 Massgebender Sachverhalt
> Art. 119a

Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde

1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

2 Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.

3 Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen