5. Kapitel: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
< Art. 112 Eröffnung der Entscheide
> Art. 114 Vorinstanzen
Art. 113 Grundsatz
Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72–89 zulässig ist.
Stand am 1. Januar 2012
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