Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
< Art. 112 Eröffnung der Entscheide
> Art. 114 Vorinstanzen

Art. 113 Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72–89 zulässig ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen