4. Kapitel: Beschwerdeverfahren
5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen
< Art. 105 Massgebender Sachverhalt
> Art. 107 Entscheid
Art. 106 Rechtsanwendung
1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen