4. Kapitel: Beschwerdeverfahren
4. Abschnitt: Beschwerdefrist
< Art. 99
> Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse
Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide
1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
- a.
- bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
- b.
- bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
- c.
- bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 19801 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
- d.2
- bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 19543.
3 Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
- a.
- bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
- b.
- bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4 Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
7 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
1 SR 0.211.230.02
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
3 SR 232.14
4 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).