4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers
< Art. 48 Vergütung der Mehrkosten bei Dienstreisen ins Ausland und Teilnahme an internationalen Konferenzen
> Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen
Art. 49 Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV)
1 Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:
- a.
- der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder
- b.
- der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst.
2 Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.
3 Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen