Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Pflichten des Personals
< Art. 92 Ablieferungspflicht
> Art. 93a Einladungen

Art. 931 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

1 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.

2 Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:

a.
der Vorteil offeriert wird von:
1.
einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
2.
einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b.
ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

3 Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.

4 In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).


Stand am 15. September 2012
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