5. Kapitel: Pflichten des Personals
< Art. 92 Ablieferungspflicht
> Art. 93a Einladungen
Art. 931 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
(Art. 21 Abs. 3 BPG)
1 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.
2 Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:
- a.
- der Vorteil offeriert wird von:
- 1.
- einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
- 2.
- einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
- b.
- ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3 Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.
4 In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).