4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
7. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen
< Art. 86 Leistungen bei Krankheit
> Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen
Art. 87 Ersatz von Schäden
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
1 Dem ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden, namentlich infolge von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen durch seinen Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden.
2 Das EDA bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem EFD.
Stand am 15. September 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen