Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Personalpolitik
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 7 Mehrsprachigkeit
> Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten

(Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG)

1 Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.

2 Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen