Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn
< Art. 50 Arbeitsmarktzulage
> Art. 51a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage

Art. 511 Anspruch auf Familienzulage

Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).
2 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2011
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