Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
< Art. 21 Berichterstattung
> Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang

Art. 22 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

1 Offene Stellen werden zumindest im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes im Internet ausgeschrieben.1

2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

a.
bis zu einem Jahr befristete Stellen;
b.
Stellen, die in den Verwaltungseinheiten intern besetzt werden;
c.
Stellen für die interne Jobrotation.

3 Aus wichtigen Gründen können die Departemente unter Orientierung des EFD:

a.
im Einzelfall auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten;
b.
ausnahmsweise eine andere Art der öffentlichen Ausschreibung vorsehen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).


Stand am 15. September 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen