3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
< Art. 21 Berichterstattung
> Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang
Art. 22 Stellenausschreibung
(Art. 7 BPG)
1 Offene Stellen werden zumindest im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes im Internet ausgeschrieben.1
2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:
- a.
- bis zu einem Jahr befristete Stellen;
- b.
- Stellen, die in den Verwaltungseinheiten intern besetzt werden;
- c.
- Stellen für die interne Jobrotation.
3 Aus wichtigen Gründen können die Departemente unter Orientierung des EFD:
- a.
- im Einzelfall auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten;
- b.
- ausnahmsweise eine andere Art der öffentlichen Ausschreibung vorsehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).
Stand am 15. September 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen