Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Entstehung, Beendigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
< Art. 13 Formvorschriften
> Art. 15 Lohn

Art. 14 Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung

1 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie:

a.
wichtige Formvorschriften verletzt;
b.
nach Artikel 12 Absätze 6 und 7 nicht begründet ist;
c.
zur Unzeit nach Artikel 336c OR1 erfolgt ist; oder
d.2
deshalb ausgesprochen wurde, weil die betroffene Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.

2 Verlangt der Arbeitgeber bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist die Kündigung nichtig und die betroffene Person wird mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt.

3 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn er oder die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufgehoben hat, insbesondere weil sie:

a.
missbräuchlich nach Artikel 336 OR ist; oder
b.
diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19953 ist.

4 Für die Kündigung zur Unzeit durch die angestellte Person gilt Artikel 336d OR.

5 Vorbehalten bleibt die Entschädigung nach Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes.

6 Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 ist anwendbar; der Rechtsweg richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.


1 SR 220
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
3 SR 151.1


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen