Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung
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Art. 9 Besondere Bestimmungen

1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

a.
Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.
b.
Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich.
c.
Sie erstellt die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen.
d.
Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen» des EFD.

2 Sie organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.

3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:1

a.
die Zentrale Ausgleichsstelle;
b.
die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse;
c.
die Schweizerische Ausgleichskasse;
d.
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
e.
die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).

4 Die Einheiten nach Absatz 3 werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen