2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung
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Art. 9 Besondere Bestimmungen
1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a.
- Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.
- b.
- Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich.
- c.
- Sie erstellt die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen.
- d.
- Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen» des EFD.
2 Sie organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.
3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:1
- a.
- die Zentrale Ausgleichsstelle;
- b.
- die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse;
- c.
- die Schweizerische Ausgleichskasse;
- d.
- die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
- e.
- die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).
4 Die Einheiten nach Absatz 3 werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen