4. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
> Art. 30 Inkrafttreten
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen