Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
> Art. 30 Inkrafttreten

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen