2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
9. Abschnitt: Informatiksteuerungsorgan des Bundes
< Art. 20 Besondere Bestimmungen
> Art. 21 Ziele und Funktionen
Art. 20a
1 Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) ist eine Verwaltungseinheit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 RVOV.
2 Es wird von dem oder der Delegierten für die Informatiksteuerung geleitet.
3 Es verfolgt die folgenden Ziele:
- a.
- Es schafft die Voraussetzungen für einen effektiven, zweckmässigen, wirtschaftlichen, benutzerorientierten und sicheren Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung.
- b.
- Es fördert mit der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik in der Regierung und öffentlichen Verwaltung der ganzen Schweiz eine effiziente, bürger- und wirtschaftsnahe Verwaltung.
- c.
- Es unterstützt den sicheren Betrieb kritischer Informationsinfrastrukturen in der Schweiz.
4 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das ISB insbesondere die in der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20111 aufgeführten Aufgaben und Funktionen wahr.
1 SR 172.010.58
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen