2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik
< Art. 19 Ziele und Funktionen
> Art. 20a
Art. 20 Besondere Bestimmungen
1 Das BBL hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a.
- Es leitet die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und führt deren Sekretariat.
- b.
- Es leitet die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) und führt deren Sekretariat.
- c.1
- Es leitet das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB).
- d.
- Es ist die Vollzugsbehörde des Bundes gemäss der Bauprodukteverordnung vom 27. November 20002 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.
2 Es kann seine Leistungen gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).
2 SR 933.01
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen