Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Das Departement
< Art. 1 Ziele
> Art. 3 Besondere Zuständigkeit

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

a.
Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zusammen.
b.
Es trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
c.
Es fördert nachhaltige und administrativ einfache Lösungen.
d.
Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kundenorientiert.
e.
Es verfolgt eine offene und klare Informations- und Kommunikationspolitik.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen