2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik
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Art. 19 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
- a.
- Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 20081 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) für die Unterbringung insbesondere:
- 1.
- der Bundesverwaltung;
- 2.
- der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;
- 3.
- der eidgenössischen Gerichte;
- 4.
- der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
- b.
- Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:
- 1.
- der zentralen Bundesverwaltung;
- 2.
- der Behördenkommissionen;
- 3.
- administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a.
- Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement.
- b.
- Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln.
- c.
- Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung.
- d.
- Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.
1 SR 172.010.21
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen