Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik
< Art. 18 Besondere Bestimmungen
> Art. 20 Besondere Bestimmungen

Art. 19 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:

a.
Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 20081 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) für die Unterbringung insbesondere:
1.
der Bundesverwaltung;
2.
der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;
3.
der eidgenössischen Gerichte;
4.
der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
b.
Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:
1.
der zentralen Bundesverwaltung;
2.
der Behördenkommissionen;
3.
administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

a.
Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement.
b.
Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln.
c.
Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung.
d.
Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen