Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
8. Abschnitt: Bundesamt für Metrologie
< Art. 17–18
> Art. 20 Besondere Aufgaben

Art. 19 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Metrologie (METAS) ist die Fachbehörde des Bundes für Messwesen.1 Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a.
Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b.
Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft nötigen metrologischen und konformitätsbewertenden Infrastruktur und Kompetenz.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das METAS folgende Funktionen wahr:2

a.
Es realisiert eine international abgestützte nationale Messbasis nach dem Stand der Technik, betreibt die dafür notwendigen Laboratorien und Einrichtungen und führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch.
b.
Es sorgt dafür, dass Messungen, die im Handel sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendig sind, auf dem für das Land erforderlichen Genauigkeitsniveau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können.
c.
Es stellt der Schweizer Wirtschaft und Forschung international gültige Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung und bietet ihr spezielle Messmöglichkeiten und weitere metrologische Dienstleistungen an.
d.
3

1 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).
3 Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089).


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen