Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Hinterlassenenrenten
< Art. 6 Ende des Ruhegehaltsanspruchs
> Art. 8 Ehegatten

Art. 7 Voraussetzungen

Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten besteht, wenn eine Magistratsperson im Amt oder eine ehemalige Magistratsperson, die nach den Artikeln 3 oder 4 Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, verstorben ist.


Stand am 28. Dezember 2001
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen