3. Abschnitt: Hinterlassenenrenten
< Art. 6 Ende des Ruhegehaltsanspruchs
> Art. 8 Ehegatten
Art. 7 Voraussetzungen
Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten besteht, wenn eine Magistratsperson im Amt oder eine ehemalige Magistratsperson, die nach den Artikeln 3 oder 4 Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, verstorben ist.
Stand am 28. Dezember 2001
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