2. Abschnitt: Ruhegehalt
< Art. 4 Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden
> Art. 6 Ende des Ruhegehaltsanspruchs
Art. 5 Kürzung des Ruhegehalts wegen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
Solange eine ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.
Stand am 28. Dezember 2001
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen