Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Besoldung
< Art. 1 Bundesrat
> Art. 2

Art 1a1 Übrige Magistratspersonen

Die Jahresbesoldung der übrigen Magistratspersonen beträgt:

a.
81,6 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler;
b.
80 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879).


Stand am 28. Dezember 2001
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