1. Abschnitt: Besoldung
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Art 1a1 Übrige Magistratspersonen
Die Jahresbesoldung der übrigen Magistratspersonen beträgt:
- a.
- 81,6 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler;
- b.
- 80 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 14. Dez. 2001 (AS 2001 3195; BBl 2001 3879).
Stand am 28. Dezember 2001
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