Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 1 Besoldung und Präsidialzulage
> Art. 2a Reiseauslagen

Art. 2 Repräsentationsauslagen

Im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für die Mitglieder des Bundesrates und für den Bundeskanzler ein jährlicher Kredit zur Deckung der Repräsentationsauslagen eingesetzt.


Stand am 18. April 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen