Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2 Repräsentationsauslagen

Art. 1 Besoldung und Präsidialzulage

1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates, der ordentlichen Richter des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) sowie die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter in einer Verordnung. Die ordentlichen Richter des Bundesgerichts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.1

2 Zur Besoldung nach Absatz 1 kommen die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen.

3 Der Bundespräsident sowie die Präsidenten des Bundesgerichts beziehen eine nicht versicherte Präsidialzulage, die mit dem Voranschlag festgesetzt wird.

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1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).
2 Aufgehoben durch Art. 40 Ziff. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).


Stand am 18. April 2006
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