Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Einsetzung

Art. 2 Information

Die Departemente, die Ämter und die Dienststellen des Bundes (Verwaltungseinheiten) informieren die zuständigen Dienste des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wenn Projekte oder Aufgaben ihres Ressorts beträchtliche Auswirkungen auf die KMU oder auf die administrative Belastung der Unternehmen im Allgemeinen haben können.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen