Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 7 Form und Frist
> Art. 9 Öffentlichkeit

Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen