< Art. 7 Form und Frist
> Art. 9 Öffentlichkeit
Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen