< Art. 6 Durchführung
> Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen
Art. 7 Form und Frist
1 Das Vernehmlassungsverfahren wird schriftlich, in Papierform und in elektronischer Form, durchgeführt.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert.
3 Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise:
- a.
- die Frist verkürzt werden;
- b.
- das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden.
4 Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen