Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 6 Durchführung
> Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen

Art. 7 Form und Frist

1 Das Vernehmlassungsverfahren wird schriftlich, in Papierform und in elektronischer Form, durchgeführt.

2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert.

3 Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise:

a.
die Frist verkürzt werden;
b.
das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden.

4 Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen