< Art. 9 Öffentlichkeit
> Art. 11 Ausführungsbestimmungen
Art. 10 Anhörungen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei kann zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite die betroffenen Kreise ausserhalb der Bundesverwaltung anhören.
2 Das Ergebnis einer Anhörung ist öffentlich zugänglich zu machen.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen