Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 9 Öffentlichkeit
> Art. 11 Ausführungsbestimmungen

Art. 10 Anhörungen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite

1 Das Departement oder die Bundeskanzlei kann zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite die betroffenen Kreise ausserhalb der Bundesverwaltung anhören.

2 Das Ergebnis einer Anhörung ist öffentlich zugänglich zu machen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen