Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 61

(Art. 46)

Mindestangaben in einer Ausschreibung eines Wettbewerbs

1 Die Ausschreibung eines Wettbewerbs muss diejenigen Angaben enthalten, die dazu dienen, interessierte Teilnehmer und Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen.

2 Sie muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin (Auftraggeberin);
2.
Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
3.
Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen—, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerb);
4.
Bei offenen Wettbewerben:
a.
Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen etc.) zu leistenden Schutzgebühr,
b.
Anmeldefrist,
c.
Abgabetermin;
5.
Bei selektiven Wettbewerben:
a.
Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen,
b.
Eignungskriterien,
c.
Einzureichende Bewerbungsunterlagen,
d.
Anmeldefrist für die Teilnahme,
e.
Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides,
f.
Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten;
6.
Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;
7.
Zuschlagskriterien;
8.
Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Experten und Expertinnen;
9.
Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet;
10.
Gesamtpreissumme;
11.
Angabe, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben;
12.
Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge;
13.
Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.

1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 6 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen