Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 1a1

(Art. 3 Abs. 2 und 32 Bst. a Ziff. 2)

Dienstleistungen

A. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des
2. Kapitels dieser Verordnung

Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung gelten die nachfolgend aufgeführten Leistungen:

Zentrale Produkteklassifikation (prov. CPC) Referenz-Nr.

1.

Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung)

6112, 6122, 633, 886

2.

Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr

712 (ausser 71235), 7512, 87304

3.

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (ausser 7321)

4.

Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung (ohne Eisenbahnverkehr)

71235, 7321

5.

Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation)

752 (ausser 7524, 7525, 7526)

6.

Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken

811, 812, 814

7.

Informatik und verbundene Tätigkeiten

84

8.

Buchführung, -haltung, -prüfung

862

9.

Markt- und Meinungsforschung

864

10.

Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten

865, 8662

11.

Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung

867

12.

Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben

867

13.

Studienauftrag (Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen)

867

14.

Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend

867

15.

Werbung

871

16.

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201-82206

17.

Verlegen und Drucken

88442

18.

Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

B. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des 3. Kapitels
dieser Verordnung

Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung gelten sämtliche Dienstleistungen einschliesslich derjenigen, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung (Bst. A) nicht erfasst werden.


1 Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
2 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen