2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Abschnitt: Teilnahmebedingungen
< Art. 8 Publikationsorgan
> Art. 10 Prüfungssystem
Art. 9 Überprüfung der Eignung
(Art. 9)
1 Die Auftraggeberin kann für die Überprüfung der Eignung der Anbieter und Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten Unterlagen erheben und einsehen.
2 Sie trägt bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art und Umfang des Auftrages Rechnung.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen