Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Organisation, Zuständigkeit und Überwachungsbehörde
4. Abschnitt: Überwachungsbehörde
< Art. 68c Geschäftsreglement
> Art. 69 Überwachung

Art. 68d Finanzierung und Vergütungen

1 Das SECO trägt sämtliche Sekretariatskosten; es trägt auch die Kosten für die externen Sachverständigen, vorbehältlich einer gleichwertigen Kostenbeteiligung durch die Kantone.

2 Die Departemente übernehmen die Untersuchungskosten, die von der auftragserteilenden Behörde verursacht wurden, die ihrer Überwachung unterstellt sind.

3 Die Vertreter des Bundes in der Kommission haben keinen Vergütungsanspruch.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen