Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Grundsatz
> Art. 6 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen

Art. 5 Einsichtsrecht

1 Bei fehlendem Wettbewerb vereinbart die Auftraggeberin mit dem Anbieter oder der Anbieterin ein Einsichtsrecht in die Kalkulation, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht.

2 Über begründete Ausnahmen entscheidet die für die Beschaffung zuständige Direktion.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen