4. Kapitel: Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
< Art. 48 Anonymität
> Art. 50 Preisgericht
Art. 49 Vorprüfung
Bevor die eingereichten Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht bewertet werden, wird durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungsfreie technische Vorprüfung durchgeführt.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen