Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
< Art. 48 Anonymität
> Art. 50 Preisgericht

Art. 49 Vorprüfung

Bevor die eingereichten Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht bewertet werden, wird durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungsfreie technische Vorprüfung durchgeführt.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen