1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
> Art. 5 Einsichtsrecht
Art. 4 Grundsatz
Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen sind im freien Wettbewerb zu beschaffen.
Stand am 1. August 2010
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