Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
> Art. 5 Einsichtsrecht

Art. 4 Grundsatz

Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen sind im freien Wettbewerb zu beschaffen.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen