Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2d Beschaffung durch eine Drittperson
> Art. 4 Grundsatz

Art. 31 Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen

(Art. 5) 2

1 Als Lieferungen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

2 Als Dienstleistungen gelten die in Anhang 1a aufgeführten Leistungen.

3 Als Bauleistungen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Hoch- und Tiefbauarbeiten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
2 Die Klammerverweise beziehen sich auf den durch die Verordnungsbestimmung auszuführenden Gesetzesartikel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie beschränken sich auf reine Ausführungsbestimmungen, in welchen der entsprechende Gesetzesartikel nicht im Verordnungstext erwähnt ist.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen