Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2c Gemeinsame Beschaffungen
> Art. 3 Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen

Art. 2d1 Beschaffung durch eine Drittperson

Führt eine Drittperson eine Beschaffung für eine Auftraggeberin durch, so sind dieselben beschaffungsrechtlichen Normen anwendbar wie für die von ihr vertretene Auftraggeberin.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen